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Radbruchs Rechtsphilosophie




 

Radbruchs Lebenswerk als Lehrer des Straf-rechtes und der Rechtsphilosophie ist von sei-nem Schüler Arthur Kaufmann in 20 Bänden im C. F. Müller Verlag herausgegeben worden*. Die ersten Bände befassen sich vornehmlich mit rechtsphilosophischen Abhandlungen, insbeson-dere dem Lehrbuch der Rechtsphilosophie und den Grundzügen der Rechtsphilosophie**, wäh-rend die weiteren Bände nicht nur strafrech-tliche Themen umfassen, sondern auch recht-shistorische und rechtsvergleichende*. So ent-hält Band 15 der GRGA (Gustav Radbruch Ge-samtausgabe) auch alle rechtsvergleichenden Arbeiten. In der 8. Auflage seiner “Rechtsphilo-sophie” hat Radbruch 1932 das Recht als einen Kulturbegriff gekennzeichnet. Danach ist Recht die Wirklichkeit, die den Sinn hat, dem Rech-tswert oder der Idee der Gerechtigkeit zu dienen. An anderer Stelle schreibt er nach dem Zweiten Weltkrieg: “Recht ist, was den Sinn hat, Gerech-tigkeit zu verwirklichen”**. Der zweite zentrale Begriff, um welchen sich Radbruchs Denken bewegt, ist die Frage des sog. Methodendua-lismus zwischen Sollen und Sein. Hier fragt er danach, ob es objektive Werte in der Wirklich-keit gibt, oder ob diese Rechtswerte immer nur Ausdruck der subjektiven Erkenntnis sind. Natü-rlich ist dieses Problem in einer Parallele zum Universalienstreit zu sehen, bei welchem es um das Verhältnis des Allgemeinen zum Besonderen geht. Mit anderen Worten könnte man sagen, es geht hier um die Frage, ob es einen Wertrealis-mus oder einen Wertnominalismus gibt. Eine weitere Folgerung daraus ist, dass für ihn Natur und Kultur streng geschieden sind, so dass man aus der Natur keine Werte folgern kann. Die Re-chtsgesetze sind daher Sollensgesetze nicht Na-turgesetze; Naturgesetze haben ein Müssen zum Inhalt, Wertgesetze dagegen ein Sollen. Insofern ist das Recht oder die Gerechtigkeitsidee für Ra-dbruch ein Axiom, das nicht mehr auf höhere Prinzipien zurückgeführt werden kann. Aller-dings kann keine Rechtsnorm absolute Gerech-tigkeit garantieren, sie bleibt aber Rechtsnorm, weil sie der Verwirklichung der Ideen der Gere-chtigkeit dienen soll. Er erkennt drei verschie-dene Höchstwerte des Rechtes: Den individua-listischen, den überindividualistischen und den transpersonalen Rechtswert (Freiheit, Nation, Kultur). Allerdings gibt es keine rational zu begründende Rangordnung unter diesen drei Hö-chstwerten. Hier kann auch ein Vergleich mit dem Ästhetischen weiterhelfen: Wie auch das nicht ultimativ Schöne Kunst ist, sondern auch das Kunstwerk, das nicht das allerhöchste Schö-ne verwirklicht, so ist auch die Norm Recht, die nicht die höchste Gerechtigkeit realisieren kann, aber doch diese beabsichtigt oder intendiert.

Wie schon ausgeführt wurde, kann es kein ra-tionales Kriterium geben, um auszumachen, wel-ches Rechtsgut der drei höchsten Werte den ab-soluten oder den höchsten Rang einnimmt. Eine Rangfolge kann man nicht “erkennen”, sondern nur “bekennen”. Die Wissenschaft kann diese Entscheidung in dreifacher Weise rational un-terbauen: Sie kann einmal die Wertungen ratio-nal, systematisch und vollständig darstellen. Weiterhin kann sie die Mittel darlegen, die zu ihrer Verwirklichung erforderlich sind und ana-lysieren, welche Folgen sich daraus ergeben.

Radbruchs Rechtsbegriff ist also nicht posi-tivistisch, da die Norm nur dann als Recht ange-sehen werden kann, wenn die Gerechtigkeitsidee zumindestens intendiert ist. Insofern ist die Leh-re vom übergesetzlichen Recht, die Radbruch nach dem Zweiten Weltkrieg 1946 in einem be-rühmten Aufsatz niedergelegt hat, bereits 1932 in seiner Rechtsphilosophie ja, wie Arthur Kauf-mann festgestellt hat, schon 1918 in den “Grun-dzügen” angelegt***. Sein Rechtsbegriff ist aber auch nicht naturrechtlich, da sein richtiges Re-cht nicht mit dem absoluten Recht gleichzu-setzen ist. So gibt es also für ihn nur “annäherungsweise” richtiges Recht. Es ist also auch unzutreffend, dass Radbruch die sog. Schandgesetze (leges corruptae) vor 1945 als gültig angesehen habe, nach 1945 sie aber als nichtig bezeichnet.

Der junge Radbruch ist in seiner Entwicklung zunächst durch Emil Lask beeinflusst, und mit der südwestdeutschen Richtung des Neukantia-nismus vertraut gemacht worden****. Die Mar-burger Richtung dieser geistigen Bewegung gründete sich vor allem auf den Gegensatz von Form und Stoff. Dabei war für Stammler, den führenden Rechtsphilosophen zu Beginn des 20. Jahrhunderts, dieser Gegensatz nur eine Denk-form ohne Rücksicht auf den darin zum Ausd-ruck gebrachten Inhalt. Aus dieser Einstellung heraus, vor allem auf der Grundlage des stren-gen Dualismus zwischen Sollen und Sein, hat er jeden Historismus, jeden Positivismus, aber auch jeden Evolutionismus abgelehnt. Will man Rad-bruch in die Reihe der Positivisten stellen, so muss man sagen, dass sein Ansatz nicht formell, sondern mehr humanistisch war, also mehr an Goethes Denken als an der Naturwissenschaft geschult. Übrigens war Radbruch auch ein gro-ßer Kenner der Literatur und seine Beiträge zu zentralen Problemen der deutschen Literatur von Goethe bis Fontane füllen einen ganzen Band der Gesamtausgabe. Allerdings hat er selbstver-ständlich auch der Geschichtlichkeit des Rechtes einen Platz eingeräumt, aber weniger im Sinne seines großen Lehrers Franz v. Liszt, sondern auch hier mehr im Sinne der historischen Recht-sschule, deren Haupt Savigny war. Die Erfah-rungen aus der Zeit von 1933 bis 1945, in wel-cher Radbruch, durch den Nationalsozialismus verfolgt, seinen Lehrstuhl in Heidelberg verlo-ren hatte, wollte er nach Kriegsende in einer ne-uen Ausgabe seiner Rechtsphilosophie zum Aus-druck bringen. Dabei sollte das Naturrecht nach Aussagen seines berühmten Schülers Arthur Ka-ufmann eine größere Rolle spielen*. Man hat Radbruchs Rechtssystem als trialistisch bezeich-net, weil es sich nach drei Richtungen oder Di-mensionen entfaltet:

Gerechtigkeit in der Gestalt der Gleichheit, Rechtssicherheit und. Diesen drei Kriterien ents-prechen Staatsautorität, Staatsgarantie und Sta-atsnutzen. Allerdings hat das Gleichheitsprinzip, ähnlich wie das römisch-rechtliche “suum cui-que”, einen formalen Charakter. Unter der Zwe-ckidee versteht er die Gemeinwohlgerechtigkeit oder die soziale Gerechtigkeit. Hier zeigt sich ein Spannungsverhältnis zwischen der Rechtssi-cherheit und der Gerechtigkeit, also zwei Postu-laten, die gleichen Rang haben. Radbruch ver-sucht die Lösung über das Einzelgewissen also durch eine subjektive Entscheidung, die einem “Schandgesetz” also Gesetzen gegen das Gewis-sen, den Gehorsam verweigert**. Er stellt hier auf das Einzelgewissen ab und verwirft ein Recht auf Widerstand. Allerdings gilt dies nicht für den Richter, der gegen sein widerstrebendes Rechtsgefühl die Norm des Gesetzes durch-zusetzen hat. Auf dieser Grundlage ist dann aber die Lösung des Problems des Widerstandsrech-tes oder auch des Überzeugungstäters unlösbar. Dennoch ist nicht die Rechtssicherheit, sondern der Gedanke des Zweckes also der sozialen Ge-rechtigkeit das Kernstück der Rechtsphilosophie Radbruchs. Er versucht zu einer materialen Re-chtslehre zurückzukehren. Man hat gerade auch darin seine Bedeutung gesehen, dass er nach 100 Jahren formaler Rechtslehre wieder über den materialen Inhalt des Rechtes nachgedacht hat. Dieses Nachdenken bezahlt er aber mit seinem Bekenntnis zum Wertrelativismus, d. h. zur Gleich-setzung verschiedener höchster Werte. Verschie-dene Autoren haben ihm diesen Relativismus vorgeworfen, der aber in Wirklichkeit ein sog. “positiver Relativismus” ist, wie Baratta ausge-führt hat, der diesen positiven Relativismus ei-nen Relativismus Goethes nennt. Die intensive Beschäftigung Radbruchs mit Goethe ist sicher ein zutreffender Grund, diese Annäherung auf-zustellen. Im Zusammenhang mit dem “positiven Relativismus” steht eben auch das Bekenntnis zur Toleranz und zur Demokratie als höchste Werte, die er schon in seinem Lyoner Vortrag im Jahre 1934 betont hat, wo er auch Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat zu einer Zeit hervorhebt, als er schon in Deutschland verfolgt war.

Einen wichtigen Aspekt bildet die Analogie-lehre, die für die Rechtsvergleichung als Verg-leich von Rechtskulturen von besonderer Bedeu-tung ist. In der Entfaltung seiner Analogielehre unterscheidet Radbruch drei Stufen, die abstrak-tallgemeine, die konkretisiert-allgemeine und die dritte Ebene als die konkret materiell-positi-ve Geschichtlichkeit des Rechts. Er bezeichnet dann die drei Ebenen als Rechtsidee, Rechts-norm und Rechtsentscheidung. Die Verbindung zwischen dem Analogieproblem und der “Natur der Sache” einerseits, mit der Rechts­verglei-chung verstanden als Vergleichung von Rechts-kulturen – andererseits, stellt Typuslehre und das Universalienproblem im besonderen dar. Die Rechtsvergleichung bedarf der Sinnfrage, indem sie nach dem Sinn der Lebensverhältnisse fragt, die Grund­lage der Rechtskultur waren oder sind. Der Typus bildet nach Arthur Kaufmann die “Mittelhöhe” zwischen Allgemeinem und Beson-derem, denn ohne einen solchen Mittelbegriff ist Rechtsvergleichung unfruchtbar. Weiter ist für die Rechtsvergleichung von Bedeutung, dass sie das “Universalienproblem” nicht verdrängt! Die Rechtsvergleichung steht hinsichtlich des “Uni-versalien­problems” zwischen Nominalismus und Realismus, indem sie die Typizität bejaht.

 

III. weitere Werke Radbruchs:

– Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532, hrsg. und erläutert von Gustav Radbruch, Leipzig 1926, GRGA Bd. 11, S. 255-335

– Elegantiae Juris Criminalis. Sieben Studien zur Geschichte des Strafrechts, Basel 1938, 2. Aufl. 1950, in der GRGA auf verschiedene Bän-de verteilt

– Geschichte des Verbrechens, Versuch einer historischen Kriminologie (gemeinsam mit Hei-nrich Gwinner), Stuttgart 1951, GRGA Bd. 11, S. 19-254

– Strafrecht. Die Lehre vom Verbrechen an-hand von Rechtsfällen von Herbert Engelhard, ergänzt und herausgegeben von Gustav Radb-ruch, Heidelberg 1947, 2. Aufl. 1948, GRGA Bd. 8, S. 47-93

 

IV. Veröffentlichungen zu Radbruch:

1. Heinrich Scholler, Rechtsvergleichung als Vergleich von Rechtskulturen. Ein Bei­trag zu Gustav Radbruchs Rechtsvergleichung, in: Straf-gerechtigkeit, Festschrift für Arthur Kaufmann zum 70. Geburtstag, hrsg. von Haft / Hassemer / Neumann / Schild/ Schroth, Heidelberg 1993, S. 743 ff.

2. Heinrich Scholler, Die Rechtsvergleichung bei Gustav Radbruch und seine Lehre vom über-positiven Recht, Duncker & Humblot Gmbh, Berlin 2002.

– Spendel

– Kaufmann in GRGA 1 Einleitung

– Arthur Kaufmann (hrsg.), Gedächtnisschrift für Gustav Radbruch, Göttingen 1958






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