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EINE EINRICHTUNG FÜR DIE WEITERBILDUNG VON RECHTSPRAKTIKERN




 


Soll die Rechtspflege den Erfordernissen der Gegenwart gerecht werden, muss man institutionell dafür Sorge tragen, dass die in der Praxis tätigen Juristen sich ständig weiterbilden können. So unter­hält Deutschland in der Stadt Trier eine Richtera­kademie, die Schweiz in Zürich eine Stif­tung für juristische Weiterbildung, um nur diese beiden Ein­richtungen neben den ständigen Weiterbildungsve­ranstaltungen der verschiedenen juristi­schen Be­rufsverbände zu nennen. Die Bukowina kann in die­ser Hinsicht an eine bedeutende Ver­gangenheit an­knüpfen, über die ich Ihnen heute kurz berichten möchte, weil nach zwei Weltkriegen und deren staatspolitischen Folgen vieles aus der Vergangen-heit von Czernowitz unverdient in Ver­gessenheit geraten ist. Die damalige Einrichtung einer juris-tischen Weiterbildung geht auf den weltbekannten Czernowitzer Professor für römi­sches Recht, Eugen Ehrlich, zurück, den Vater der Rechtssoziologie, zu dessen Ehren die Czernowit­zer Jurij-Fed-kowitz-Universität seit einigen Jahren ein Eugen Ehrlich-Institut unterhält mit einem ei­genen interessanten Periodikum.

“Lange Jahre identifizierte man in Westeuropa die Czernowitzer Alma mater mit Eugen Ehrlich”, hiess es zurecht anlässlich seines Todes im Jahre 1922 in der Czernowitzer Allgemeinen Zeitung (CzAZ)*. 1862 in Czernowitz geboren, wurde Ehr-lich im Jahre 1896, damals als Privatdozent in Wien und als “Hof- und Gerichtsadvocat” in Schwechat bei Wien tätig, in seine Geburtsstadt als Professor für römisches Recht berufen, wo er bis zum Beginn des Ersten Weltkrieges, nur unterbro­chen durch häu­fige Forschungsreisen, unermüdlich in Forschung und Lehre tätig war. In seiner Wiener Habilitati­onsschrift über “Die stillschweigende Willenserklä­rung” (Berlin 1893) hatte Ehrlich das praktiziert, was er später als soziologische Me­thode der Rechtswissenschaft theoretisch begrün­dete. Er hat nämlich die Urteilstatbestände von 600 Bänden deutscher, österreichischer und französi­scher Ent­scheidsammlungen daraufhin untersucht, welche Funktion die Annahme einer stillschwei­genden Willenserklärung als rechtstechnisches Mittel, das geltende Recht mit den Bedürfnissen der Rechts­entwicklung in Einklang zu bringen, im Rechtsleben gewonnen hatte. Später hat er jedoch – wie er schreibt** – erkannt, dass auch das Stu­dium der Ur­teilstatbestände nicht ausreicht, um ein Bild des Rechtslebens zu bekommen, weil nur ein Bruchteil der Rechtsverhältnisse vor die Gerichte komme und auch dann nur in einem durch den Rechtsstreit ver­zerrten Zustand. Die soziologische Methode müsse daher durch unmittelbare Beo­bachtung des Lebens ergänzt werden.

Nach ersten Ausführungen dazu in seiner Pro­grammschrift “Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft”, einem Vortrag vor der Juristi­schen Gesellschaft in Wien aus dem Jahre 1903***, reichte er am 16. Juli 1909 dem Österrei­chischen Unterrichtsministerium eine Denkschrift ein “mit dem Ansuchen um Genehmigung eines Seminars für lebendes Recht”****. Obwohl ihm vom Wiener Mi­nisterium erst für das Rechnungsjahr 1911 eine ein­malige Unterstützung von 400 Kro­nen bewilligt wurde für die Erstattung von Ausla­gen und beschei­denen Honoraren, begann er im WS 1909/10 mit der Arbeit. Sie erfolgte durch wissenschaftliche Aus­flüge, durch Diskussion von Seminararbeiten und durch sog. juristische Auf­nahmen. Da das Seminar im Rahmen der Univer­sität stattfand und im dorti­gen Vorlesungsver­zeichnis angekündigt wurde, ist weithin der Ein­druck entstanden, es habe sich um die Ausbildung von Studenten gehandelt. Das trifft wenn über­haupt, dann nur sehr bedingt zu. Am 10. Oktober 1909 enthält die CzAZ auf S. 5 die Notiz, statt des angekündigten romanistischen Seminars werde Professor Ehrlich im laufenden WS ein zwei­stün­diges Seminar “Für lebendes Recht” unter der Mitwirkung von Prof. Dr. Ferdinand Kogler abhal­ten (für absolvierte Juristen, Aufnahme durch den Seminarleiter). Dann aber heisst es deutlich in der CzAZ vom 21. Oktober 1909 S. 3:

 

“Das Seminar beginnt seine Tätigkeit am Don­nerstag, den 28. d.M. Es ist für absolvierte Juristen bestimmt. Als Teilnehmer sind vor allem Richter und Rechtsanwälte (Advokaten, Notare, Advoka­turs- und Notariatskandidaten) in Aus­sicht ge­nommen, die sich in der Rechtsausübung bereits betätigt haben und die Rechtssitte zumal auf dem Lande in der Bukowina aus eigener An­schauung kennen”.

 

Es waren also Praktikerseminare. Sie wurden gemäss Vorlesungsverzeichnis nach dem Start im WS 1909/10 zweistündig von Ehrlich selbst zu­nächst in den jeweils folgenden WS 1910/11 und 1911/12, dann unter Mitwirkung von Prof. Dr. Otto Freiherr von Dungern im SS 1912 und SS 1913, darauf wieder von Ehrlich allein im WS 1913/14 und zuletzt im SS 1914 gehalten, erstmals ergänzt durch eine einstündige Übung aus der Soziologie des Rechts*. Über Verlauf und Ergebnisse des Se­minare sind wir durch Ehrlichs eigene Schilderun­gen** gut unterrichtet.

Am beliebtesten waren die wissenschaftlichen Ausflüge. Sie dienten sog. juristischen Aufnahmen, die protokolliert wurden. Ein solcher Ausflug wurde zusammen mit dem Sozialwissenschaftli­chen Aka­demischen Verein durchgeführt und des­halb in der CzAZ vom Sonntag, den 9. November 1913, S. 4 besonders angekündigt, nämlich als Ex­kursion in die Fischersche Zuckerfabrik in Kryczc­zatek (“mo­dernster derartiger Grossbetrieb”). Über das Vorge­hen bei solchen juristischen Aufnahmen schreibt Ehrlich:

 

“Bei den Erhebungen über Fabrikbetriebe ersu­che ich zunächst den Leiter, dem ich selbstver­ständ­lich empfohlen bin, mir zu sagen, was in den ver­schiedenen Abteilungen des Unternehmens ge­arbei­tet wird: in der kaufmännischen, der techni­schen und der Betriebsabteilung. Dann frage ich ihn, was jeder Angestellte zu tun hat, wie die von auswärts kom­menden Bestellungen behandelt wer­den, wie der Betrieb mit Material versorgt wird, ich lasse mir die Geschäftsbücher zeigen und ihre Be­deutung erklä­ren. Ich suche auch über die Gehalte, Pflichten, Aus­sichten, Ansprüche der Angestellten etwas zu erfah­ren, über die Stellung und Aufgaben der Handelsrei­senden, Agenten, Kommissionäre. So entrollt sich vor der Augen der Seminarteilneh­mer die ganze Or­ganisation der Arbeit. Es scheint so einfach, dass je­mand an die Fabrik schreibt, was er haben will, und nach einigen Wochen die Ware genau nach Wunsch zugeschickt bekommt. Wieviel organisatorische Ar­beit dazu gehört, dass alles ta­dellos ausgeführt werde, von dem Augenblick, wo der Brief eröffnet wird, bis zu dem, da der Arbeiter die Zeichnung von der technischen Abteilung und das Material aus dem Magazin erhält und schliess­lich die fertige Ware dem Spediteur übergeben wird: Ob sich je ein richtiger Jurist darüber Gedan­ken gemacht hat? Ähnliche Er­kundigungen erfol­gen in den Magazinen, in der Werkstätte. Ich lasse mir nach Möglichkeit Briefe, Formularien, Ver­träge, Fakturen vorweisen und be­spreche deren rechtliche Bedeutung. Ich suche Ein­blick zu ge­winnen in die Rechtsverhältnisse der Ar­beiter­schaft, Abrechung, Lohnzahlung, Gewerkve­reine, Wohlfahrtseinrichtungen, Unfallverhütung, Versi­cherung, die Aufgaben der Werkführer, die Por­tierkontrolle. Schon der Lohnzettel für jeden ein­zelnen Arbeiter, zumal bei Stücklohn, ist ein schwie­riges organisatorisches Problem. Ein Glas­fabrikant gab uns sehr interessante Auskünfte über das Glas­kartell. Endlich wird nach der juristischen Grundlage des Betriebes gefragt (Eigentum, Pacht am Fabrik­gebäude, Nachbarrechte, dingliche Rechte, Rechts­streitigkeit), nach der Geschichte des Unternehmens.

In derselben Weise können selbstverständlich Landgüter, grosse Handelshäuser, Banken unter­sucht werden. Da könnten Wechsel, Schecks, Sa­fes, Kre­diterkundigung zur Sprache gebracht wer­den. Mit grösstem Nachdrucke muss jedoch betont werden, dass es sich bei diesen Ausflügen nicht um das Technische, Wirtschaftliche, sondern um das Juristi­sche, Organisatorische handelt. Recht ist vor allem Organisation. Die Organisation eines Unternehmens löst sich auf in lauter juristische Dinge: in Voll­machten, Aufträge, Bestellungen, Käufe, Lohnver­träge usw. Auch das Technische ist vom grossen Wert für die Juristen, aber doch vor­wiegend vom allgemein menschlichen Standpunkte aus; das Wirt­schaftliche ist bloss die andere Seite des Organisato­rischen. Die Organisation eines Un­ternehmens ver­stehen, dass heisst, den juristischen Inhalt der Ver­hältnisse, die dabei in Betracht kom­men, begreifen. Ein einziger Nachmittag an einem wirtschaftlichen Unternehmen dürfte mehr das Ver­ständnis für wirt­schaftliche, soziologische und psy­chologische Fragen fördern als so manche Semester an Vorlesungen”*.

 

Da die Bukowina nur wenig industrialisiert war, lag der Schwerpunkt der Erhebungen in der ländli­chen Umgebung von Czernowitz, hier vor allem beim landwirtschaftlichen Pachtvertrag**, von de­nen er als Beispiel eine Studie über den mündli­chen Vertrag über die Pacht einer Heuwiese und die Pacht eines Ackergrundstücks in Rosch, einer Vor­stadt von Czernowitz, sowie eine Studie über die Art der Bewirtschaftung der Gemeindehut­weide in Bos­sance veröffentlichte*** Ehrlich er­wähnt auch eine von ihm durchgeführte Umfrage über die Rechts­wirklichkeit des österreichischen Bürgerlichen Ge­setzbuches mit dem Ergebnis, dass insgesamt nur etwa zwei Drittel der gesetzlichen Vorschriften im Rechtsleben überhaupt angewandt wurde, aus dem Gewährleistungsrecht lediglich die Bestimmungen über die Viehmängel****. Für die Bukowina hatte er den Plan, das gesamte Recht der einzelnen Volks­stämme aufzeichnen zu lassen, ver­fasste zu diesem Zweck einen eingehenden Frage­bogen***** und gab zur Art und Weise der Erhebung (Interviewtechnik) besondere Anweisungen******. Allerdings berichtet er, er habe nur eine einzige “zusammenfassende” Beantwortung erhalten*******. Es handelt sich hier um die Abhandlung von Nico Cotlarciuc “Beiträge zum lebenden Ehe- und Fa­milienrecht der Rumänen, ins­besondere jener im Süden der Bukowina”, Wien 1913********. Auch wa­ren die von den Seminarteil­nehmern angefertigten und im Seminar diskutierten Arbeiten nur selten zu Ehrlichs Zufriedenheit. Er schreibt:

“Nur Weniges war von einigem Werte. Das dürfte wohl vor allem an der Schwierigkeit des Un­ternehmens liegen, an der ungewohnten Arbeit, die dem Juristen angesonnen wird. Ich verlange ja keine Lesefrüchte, keine Studien über Quellen und Lite­ratur, sondern Berichte über Selbstgesehenes und Selbsterlebtes*********”.

Das geplante Sammelwerk mit dem Titel: Das lebende Recht der Völker der Bukowina**********, das eine Urkundensammlung (bis dahin vorhanden: landwirtschaftliche Pachtverträge, Holzabstockungsverträge und Erbbauverträge), die Proto­kolle der im Seminar veranstalteten Erhebungen sowie die Arbeiten der Seminarteilnehmer enthal­ten sollte, konnte daher in der Zeit vom WS 1909/10 bis zum ersten Einmarsch der russischen Truppen in Czer­nowitz im September 1914 und damit dem Ende von Ehrlichs Lehrtätigkeit in Czernowitz nicht publika­tionsreif erstellt werden*. Vielmehr musste sich Ehrlich mit dem pädagogi­schen Erfolg seiner Arbeit zufrieden geben:

“Selbst die wissenschaftlich unbrauchbare Ar­beit hat einen hohen pädagogischen Wert: Der Mann hat doch gelernt, zu beobachten, sich mit lebenden Menschen zu befassen, nicht mit toten Paragraphen und Aktenfaszi­keln. In dieser Bezie­hung habe ich oft verblüffende Er­folge erlebt. Es genügt zuweilen, dass ich fünf Minuten mit einem Studierenden rede, um zu bemerken, dass sich eine neue Welt vor ihm auftat. Sofort beginnt er von sei­nen eigenen Erlebnissen zu erzählen, eine wahre Juris­prudenz des täglichen Lebens zu entwickeln, tausend Dinge, an denen er bisher achtlos vorbei­ging, gewinnen für ihn jetzt Leben, werden ihm zu Zeugnissen des le­benden Rechts”**.

Dass nur wenige Bruchstücke des geplanten Sammelbandes veröffentlicht werden konnten, hat sich sehr nachteilig auf die Anerkennung von Ehr­lichs Reformideen ausgewirkt. Zwar bat man ihn, auf dem 31. Dt. Juristentag ein Gutachten zur Re­form der juristischen Ausbildung vorzulegen, in dem er anmerken konnte, dass auch die Universität in Krakau auf Betreiben des dortigen Professors Friedrich Zoll jun. beim österreichischen Unter­richtsministerium die Einrichtung eines Seminars für lebendes Recht beantragt habe***. Aber es ge­lang ihm dort trotz seiner bekannten Beredsamkeit nicht, den Juristentag zur Annahme einer Resolu­tion zu bewegen, an allen juristischen Fakultäten Seminare für lebendes Recht einzurichten. Es wurde lediglich empfohlen, “Vorlesungen über einzelne Partien und Probleme der Soziologie” zu halten****. Im Juni 1914 erreichte Ehrlich die Ein­ladung, in Chicago einen Vortrag über die Ziele seines Seminars für lebendes Recht vor der Jahres­versammlung der Association of American Law Schools zu halten*****. Doch der Aus­bruch des Ersten Weltkrieges machte dieses Vorhaben zu­nichte. Immerhin wurde über “Professor Ehrlich’s Czernowitz Seminar of Living Law” von einem Ameri­kaner referiert******, allerdings ohne über eine wohlwol­lende Kenntnisnahme hinauszugelan­gen.

Fragt man aus heutiger Sicht, warum die Institu­tion eines Seminars für lebendes Recht, wie sie Ehrlich in Czernowitz entwickelt hatte, sich ander­wärts nicht durchsetzen konnte, so greift die Be­gründung mit Ehrlichs frühem Tode im Jahre 1922 sicher zu kurz. Denn auch ohne ihren eloquenten Verfechter hätte die Idee einer juristischen Ausbil­dung am lebenden Recht Verbreitung finden kön­nen, wie ja auch die theoretische Rechtssoziologie, in Auseinandersetzung mit Ehrlichs Konzeptionen, sich langsam weltweit verbreitet hat. Mir scheint die Erklärung dafür, dass es heute kein Seminar für le­bendes Recht mehr gibt, darin zu liegen, dass Ehr­lich in seinem Bestreben, den Wirklichkeits­sinn der Juristen bei der Ausbildung in den Vor­dergrund zu stellen, bei der Festlegung der Aufga­benstellung seines Seminars nicht genügend zwi­schen Grund­ausbildung und Weiterbildung unter­schied. Nir­gends wird deutlich zum Ausdruck ge­bracht, was ich erst in meinen mühsamen Recher­chen in der CzAZ gefunden habe, nämlich dass sein Seminar für “absolvierte Juristen” gedacht war. In der Tat kann lebendes Recht nur dann er­hoben werden, wenn man das normativ geltende Recht kennt und das dogmati­sche Handwerkzeug, das zu dessen Handhabung notwendig ist, bereits beherrscht. Die Vermittlung des normativen Recht-sstoffes kann, auch wenn sie induktiv nach der case method erfolgt, effizient nur geschehen, wenn man sich auf Gesetzesrecht und Richterrecht beschränkt. Wie das gelebte Recht aus­sieht, d.h. welche Überreste überlebten alten Rechts und wel­che “lebensfähigen Keime eines neuen Rechts”******* in den Lebensverhältnissen festzu­stel­len sind, kann pädagogisch sinnvoll erst in ei­ner zweiten Stufe der Ausbildung vermittelt wer­den.

Man sollte dies aber dann auch wirklich tun. Es ist daher zu bedauern, wenn unsere gegenwärtigen Einrichtungen für die juristische Weiterbildung sich in aller Regel auf die Vermittlung des Rechts­stoffes neuer Gesetze und neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung beschränken. Konkret aus meinem Arbeitsbereich, dem Urheberrecht: Ich kann in der Universität im Urheberrecht nur den jeweils neuen Stand der (von der EU vorangetrie­benen) fast hekti­schen Gesetzgebung und der da­zugehörigen Recht­sprechung vermitteln (in Vorle­sungen und in Semi­naren). Was ich nicht daneben auch noch kann, ist: Mit den Studenten ein Soft­warehaus besichtigen und dessen Softwareüberlas­sungsverträge ermitteln, die heutigen Formen der Filmfinanzierung durch die Banken erfragen oder die Verträge über die Benüt­zung von Datenbanken sammeln. Das muss Weiter­bildungsseminaren für Praktiker vorbehalten blei­ben. In die Grundausbil­dung der Universität wird man dergleichen kaum je bringen können. Ehrlich, der dies an sich wollte, hat daher auch Vorstellun­gen über eine völlig an­dere Hochschule entwickelt, die nicht die Ausbil­dung von Rechtspraktikern zum Ziele hat*. Unter den gegenwärtigen Hochschulver­hältnissen dage­gen bleibt ein Seminar für lebendes Recht die Auf­gabe der juristischen Weiterbildung. Das hat Ehr­lich damals in Czernowitz zurecht so gehandhabt und das sollte uns heute – den Gegens­tand unserer juristischen Weiterbildung betreffend – Vorbild und Ansporn sein.


 

Ì. Ðåáèíäýð






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