![]() ТОР 5 статей: Методические подходы к анализу финансового состояния предприятия Проблема периодизации русской литературы ХХ века. Краткая характеристика второй половины ХХ века Характеристика шлифовальных кругов и ее маркировка Служебные части речи. Предлог. Союз. Частицы КАТЕГОРИИ:
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EINE EINRICHTUNG FÜR DIE WEITERBILDUNG VON RECHTSPRAKTIKERN
Soll die Rechtspflege den Erfordernissen der Gegenwart gerecht werden, muss man institutionell dafür Sorge tragen, dass die in der Praxis tätigen Juristen sich ständig weiterbilden können. So unterhält Deutschland in der Stadt Trier eine Richterakademie, die Schweiz in Zürich eine Stiftung für juristische Weiterbildung, um nur diese beiden Einrichtungen neben den ständigen Weiterbildungsveranstaltungen der verschiedenen juristischen Berufsverbände zu nennen. Die Bukowina kann in dieser Hinsicht an eine bedeutende Vergangenheit anknüpfen, über die ich Ihnen heute kurz berichten möchte, weil nach zwei Weltkriegen und deren staatspolitischen Folgen vieles aus der Vergangen-heit von Czernowitz unverdient in Vergessenheit geraten ist. Die damalige Einrichtung einer juris-tischen Weiterbildung geht auf den weltbekannten Czernowitzer Professor für römisches Recht, Eugen Ehrlich, zurück, den Vater der Rechtssoziologie, zu dessen Ehren die Czernowitzer Jurij-Fed-kowitz-Universität seit einigen Jahren ein Eugen Ehrlich-Institut unterhält mit einem eigenen interessanten Periodikum. “Lange Jahre identifizierte man in Westeuropa die Czernowitzer Alma mater mit Eugen Ehrlich”, hiess es zurecht anlässlich seines Todes im Jahre 1922 in der Czernowitzer Allgemeinen Zeitung (CzAZ)*. 1862 in Czernowitz geboren, wurde Ehr-lich im Jahre 1896, damals als Privatdozent in Wien und als “Hof- und Gerichtsadvocat” in Schwechat bei Wien tätig, in seine Geburtsstadt als Professor für römisches Recht berufen, wo er bis zum Beginn des Ersten Weltkrieges, nur unterbrochen durch häufige Forschungsreisen, unermüdlich in Forschung und Lehre tätig war. In seiner Wiener Habilitationsschrift über “Die stillschweigende Willenserklärung” (Berlin 1893) hatte Ehrlich das praktiziert, was er später als soziologische Methode der Rechtswissenschaft theoretisch begründete. Er hat nämlich die Urteilstatbestände von 600 Bänden deutscher, österreichischer und französischer Entscheidsammlungen daraufhin untersucht, welche Funktion die Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung als rechtstechnisches Mittel, das geltende Recht mit den Bedürfnissen der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen, im Rechtsleben gewonnen hatte. Später hat er jedoch – wie er schreibt** – erkannt, dass auch das Studium der Urteilstatbestände nicht ausreicht, um ein Bild des Rechtslebens zu bekommen, weil nur ein Bruchteil der Rechtsverhältnisse vor die Gerichte komme und auch dann nur in einem durch den Rechtsstreit verzerrten Zustand. Die soziologische Methode müsse daher durch unmittelbare Beobachtung des Lebens ergänzt werden. Nach ersten Ausführungen dazu in seiner Programmschrift “Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft”, einem Vortrag vor der Juristischen Gesellschaft in Wien aus dem Jahre 1903***, reichte er am 16. Juli 1909 dem Österreichischen Unterrichtsministerium eine Denkschrift ein “mit dem Ansuchen um Genehmigung eines Seminars für lebendes Recht”****. Obwohl ihm vom Wiener Ministerium erst für das Rechnungsjahr 1911 eine einmalige Unterstützung von 400 Kronen bewilligt wurde für die Erstattung von Auslagen und bescheidenen Honoraren, begann er im WS 1909/10 mit der Arbeit. Sie erfolgte durch wissenschaftliche Ausflüge, durch Diskussion von Seminararbeiten und durch sog. juristische Aufnahmen. Da das Seminar im Rahmen der Universität stattfand und im dortigen Vorlesungsverzeichnis angekündigt wurde, ist weithin der Eindruck entstanden, es habe sich um die Ausbildung von Studenten gehandelt. Das trifft wenn überhaupt, dann nur sehr bedingt zu. Am 10. Oktober 1909 enthält die CzAZ auf S. 5 die Notiz, statt des angekündigten romanistischen Seminars werde Professor Ehrlich im laufenden WS ein zweistündiges Seminar “Für lebendes Recht” unter der Mitwirkung von Prof. Dr. Ferdinand Kogler abhalten (für absolvierte Juristen, Aufnahme durch den Seminarleiter). Dann aber heisst es deutlich in der CzAZ vom 21. Oktober 1909 S. 3:
“Das Seminar beginnt seine Tätigkeit am Donnerstag, den 28. d.M. Es ist für absolvierte Juristen bestimmt. Als Teilnehmer sind vor allem Richter und Rechtsanwälte (Advokaten, Notare, Advokaturs- und Notariatskandidaten) in Aussicht genommen, die sich in der Rechtsausübung bereits betätigt haben und die Rechtssitte zumal auf dem Lande in der Bukowina aus eigener Anschauung kennen”.
Es waren also Praktikerseminare. Sie wurden gemäss Vorlesungsverzeichnis nach dem Start im WS 1909/10 zweistündig von Ehrlich selbst zunächst in den jeweils folgenden WS 1910/11 und 1911/12, dann unter Mitwirkung von Prof. Dr. Otto Freiherr von Dungern im SS 1912 und SS 1913, darauf wieder von Ehrlich allein im WS 1913/14 und zuletzt im SS 1914 gehalten, erstmals ergänzt durch eine einstündige Übung aus der Soziologie des Rechts*. Über Verlauf und Ergebnisse des Seminare sind wir durch Ehrlichs eigene Schilderungen** gut unterrichtet. Am beliebtesten waren die wissenschaftlichen Ausflüge. Sie dienten sog. juristischen Aufnahmen, die protokolliert wurden. Ein solcher Ausflug wurde zusammen mit dem Sozialwissenschaftlichen Akademischen Verein durchgeführt und deshalb in der CzAZ vom Sonntag, den 9. November 1913, S. 4 besonders angekündigt, nämlich als Exkursion in die Fischersche Zuckerfabrik in Kryczczatek (“modernster derartiger Grossbetrieb”). Über das Vorgehen bei solchen juristischen Aufnahmen schreibt Ehrlich:
“Bei den Erhebungen über Fabrikbetriebe ersuche ich zunächst den Leiter, dem ich selbstverständlich empfohlen bin, mir zu sagen, was in den verschiedenen Abteilungen des Unternehmens gearbeitet wird: in der kaufmännischen, der technischen und der Betriebsabteilung. Dann frage ich ihn, was jeder Angestellte zu tun hat, wie die von auswärts kommenden Bestellungen behandelt werden, wie der Betrieb mit Material versorgt wird, ich lasse mir die Geschäftsbücher zeigen und ihre Bedeutung erklären. Ich suche auch über die Gehalte, Pflichten, Aussichten, Ansprüche der Angestellten etwas zu erfahren, über die Stellung und Aufgaben der Handelsreisenden, Agenten, Kommissionäre. So entrollt sich vor der Augen der Seminarteilnehmer die ganze Organisation der Arbeit. Es scheint so einfach, dass jemand an die Fabrik schreibt, was er haben will, und nach einigen Wochen die Ware genau nach Wunsch zugeschickt bekommt. Wieviel organisatorische Arbeit dazu gehört, dass alles tadellos ausgeführt werde, von dem Augenblick, wo der Brief eröffnet wird, bis zu dem, da der Arbeiter die Zeichnung von der technischen Abteilung und das Material aus dem Magazin erhält und schliesslich die fertige Ware dem Spediteur übergeben wird: Ob sich je ein richtiger Jurist darüber Gedanken gemacht hat? Ähnliche Erkundigungen erfolgen in den Magazinen, in der Werkstätte. Ich lasse mir nach Möglichkeit Briefe, Formularien, Verträge, Fakturen vorweisen und bespreche deren rechtliche Bedeutung. Ich suche Einblick zu gewinnen in die Rechtsverhältnisse der Arbeiterschaft, Abrechung, Lohnzahlung, Gewerkvereine, Wohlfahrtseinrichtungen, Unfallverhütung, Versicherung, die Aufgaben der Werkführer, die Portierkontrolle. Schon der Lohnzettel für jeden einzelnen Arbeiter, zumal bei Stücklohn, ist ein schwieriges organisatorisches Problem. Ein Glasfabrikant gab uns sehr interessante Auskünfte über das Glaskartell. Endlich wird nach der juristischen Grundlage des Betriebes gefragt (Eigentum, Pacht am Fabrikgebäude, Nachbarrechte, dingliche Rechte, Rechtsstreitigkeit), nach der Geschichte des Unternehmens. In derselben Weise können selbstverständlich Landgüter, grosse Handelshäuser, Banken untersucht werden. Da könnten Wechsel, Schecks, Safes, Krediterkundigung zur Sprache gebracht werden. Mit grösstem Nachdrucke muss jedoch betont werden, dass es sich bei diesen Ausflügen nicht um das Technische, Wirtschaftliche, sondern um das Juristische, Organisatorische handelt. Recht ist vor allem Organisation. Die Organisation eines Unternehmens löst sich auf in lauter juristische Dinge: in Vollmachten, Aufträge, Bestellungen, Käufe, Lohnverträge usw. Auch das Technische ist vom grossen Wert für die Juristen, aber doch vorwiegend vom allgemein menschlichen Standpunkte aus; das Wirtschaftliche ist bloss die andere Seite des Organisatorischen. Die Organisation eines Unternehmens verstehen, dass heisst, den juristischen Inhalt der Verhältnisse, die dabei in Betracht kommen, begreifen. Ein einziger Nachmittag an einem wirtschaftlichen Unternehmen dürfte mehr das Verständnis für wirtschaftliche, soziologische und psychologische Fragen fördern als so manche Semester an Vorlesungen”*.
Da die Bukowina nur wenig industrialisiert war, lag der Schwerpunkt der Erhebungen in der ländlichen Umgebung von Czernowitz, hier vor allem beim landwirtschaftlichen Pachtvertrag**, von denen er als Beispiel eine Studie über den mündlichen Vertrag über die Pacht einer Heuwiese und die Pacht eines Ackergrundstücks in Rosch, einer Vorstadt von Czernowitz, sowie eine Studie über die Art der Bewirtschaftung der Gemeindehutweide in Bossance veröffentlichte*** Ehrlich erwähnt auch eine von ihm durchgeführte Umfrage über die Rechtswirklichkeit des österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuches mit dem Ergebnis, dass insgesamt nur etwa zwei Drittel der gesetzlichen Vorschriften im Rechtsleben überhaupt angewandt wurde, aus dem Gewährleistungsrecht lediglich die Bestimmungen über die Viehmängel****. Für die Bukowina hatte er den Plan, das gesamte Recht der einzelnen Volksstämme aufzeichnen zu lassen, verfasste zu diesem Zweck einen eingehenden Fragebogen***** und gab zur Art und Weise der Erhebung (Interviewtechnik) besondere Anweisungen******. Allerdings berichtet er, er habe nur eine einzige “zusammenfassende” Beantwortung erhalten*******. Es handelt sich hier um die Abhandlung von Nico Cotlarciuc “Beiträge zum lebenden Ehe- und Familienrecht der Rumänen, insbesondere jener im Süden der Bukowina”, Wien 1913********. Auch waren die von den Seminarteilnehmern angefertigten und im Seminar diskutierten Arbeiten nur selten zu Ehrlichs Zufriedenheit. Er schreibt: “Nur Weniges war von einigem Werte. Das dürfte wohl vor allem an der Schwierigkeit des Unternehmens liegen, an der ungewohnten Arbeit, die dem Juristen angesonnen wird. Ich verlange ja keine Lesefrüchte, keine Studien über Quellen und Literatur, sondern Berichte über Selbstgesehenes und Selbsterlebtes*********”. Das geplante Sammelwerk mit dem Titel: Das lebende Recht der Völker der Bukowina**********, das eine Urkundensammlung (bis dahin vorhanden: landwirtschaftliche Pachtverträge, Holzabstockungsverträge und Erbbauverträge), die Protokolle der im Seminar veranstalteten Erhebungen sowie die Arbeiten der Seminarteilnehmer enthalten sollte, konnte daher in der Zeit vom WS 1909/10 bis zum ersten Einmarsch der russischen Truppen in Czernowitz im September 1914 und damit dem Ende von Ehrlichs Lehrtätigkeit in Czernowitz nicht publikationsreif erstellt werden*. Vielmehr musste sich Ehrlich mit dem pädagogischen Erfolg seiner Arbeit zufrieden geben: “Selbst die wissenschaftlich unbrauchbare Arbeit hat einen hohen pädagogischen Wert: Der Mann hat doch gelernt, zu beobachten, sich mit lebenden Menschen zu befassen, nicht mit toten Paragraphen und Aktenfaszikeln. In dieser Beziehung habe ich oft verblüffende Erfolge erlebt. Es genügt zuweilen, dass ich fünf Minuten mit einem Studierenden rede, um zu bemerken, dass sich eine neue Welt vor ihm auftat. Sofort beginnt er von seinen eigenen Erlebnissen zu erzählen, eine wahre Jurisprudenz des täglichen Lebens zu entwickeln, tausend Dinge, an denen er bisher achtlos vorbeiging, gewinnen für ihn jetzt Leben, werden ihm zu Zeugnissen des lebenden Rechts”**. Dass nur wenige Bruchstücke des geplanten Sammelbandes veröffentlicht werden konnten, hat sich sehr nachteilig auf die Anerkennung von Ehrlichs Reformideen ausgewirkt. Zwar bat man ihn, auf dem 31. Dt. Juristentag ein Gutachten zur Reform der juristischen Ausbildung vorzulegen, in dem er anmerken konnte, dass auch die Universität in Krakau auf Betreiben des dortigen Professors Friedrich Zoll jun. beim österreichischen Unterrichtsministerium die Einrichtung eines Seminars für lebendes Recht beantragt habe***. Aber es gelang ihm dort trotz seiner bekannten Beredsamkeit nicht, den Juristentag zur Annahme einer Resolution zu bewegen, an allen juristischen Fakultäten Seminare für lebendes Recht einzurichten. Es wurde lediglich empfohlen, “Vorlesungen über einzelne Partien und Probleme der Soziologie” zu halten****. Im Juni 1914 erreichte Ehrlich die Einladung, in Chicago einen Vortrag über die Ziele seines Seminars für lebendes Recht vor der Jahresversammlung der Association of American Law Schools zu halten*****. Doch der Ausbruch des Ersten Weltkrieges machte dieses Vorhaben zunichte. Immerhin wurde über “Professor Ehrlich’s Czernowitz Seminar of Living Law” von einem Amerikaner referiert******, allerdings ohne über eine wohlwollende Kenntnisnahme hinauszugelangen. Fragt man aus heutiger Sicht, warum die Institution eines Seminars für lebendes Recht, wie sie Ehrlich in Czernowitz entwickelt hatte, sich anderwärts nicht durchsetzen konnte, so greift die Begründung mit Ehrlichs frühem Tode im Jahre 1922 sicher zu kurz. Denn auch ohne ihren eloquenten Verfechter hätte die Idee einer juristischen Ausbildung am lebenden Recht Verbreitung finden können, wie ja auch die theoretische Rechtssoziologie, in Auseinandersetzung mit Ehrlichs Konzeptionen, sich langsam weltweit verbreitet hat. Mir scheint die Erklärung dafür, dass es heute kein Seminar für lebendes Recht mehr gibt, darin zu liegen, dass Ehrlich in seinem Bestreben, den Wirklichkeitssinn der Juristen bei der Ausbildung in den Vordergrund zu stellen, bei der Festlegung der Aufgabenstellung seines Seminars nicht genügend zwischen Grundausbildung und Weiterbildung unterschied. Nirgends wird deutlich zum Ausdruck gebracht, was ich erst in meinen mühsamen Recherchen in der CzAZ gefunden habe, nämlich dass sein Seminar für “absolvierte Juristen” gedacht war. In der Tat kann lebendes Recht nur dann erhoben werden, wenn man das normativ geltende Recht kennt und das dogmatische Handwerkzeug, das zu dessen Handhabung notwendig ist, bereits beherrscht. Die Vermittlung des normativen Recht-sstoffes kann, auch wenn sie induktiv nach der case method erfolgt, effizient nur geschehen, wenn man sich auf Gesetzesrecht und Richterrecht beschränkt. Wie das gelebte Recht aussieht, d.h. welche Überreste überlebten alten Rechts und welche “lebensfähigen Keime eines neuen Rechts”******* in den Lebensverhältnissen festzustellen sind, kann pädagogisch sinnvoll erst in einer zweiten Stufe der Ausbildung vermittelt werden. Man sollte dies aber dann auch wirklich tun. Es ist daher zu bedauern, wenn unsere gegenwärtigen Einrichtungen für die juristische Weiterbildung sich in aller Regel auf die Vermittlung des Rechtsstoffes neuer Gesetze und neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung beschränken. Konkret aus meinem Arbeitsbereich, dem Urheberrecht: Ich kann in der Universität im Urheberrecht nur den jeweils neuen Stand der (von der EU vorangetriebenen) fast hektischen Gesetzgebung und der dazugehörigen Rechtsprechung vermitteln (in Vorlesungen und in Seminaren). Was ich nicht daneben auch noch kann, ist: Mit den Studenten ein Softwarehaus besichtigen und dessen Softwareüberlassungsverträge ermitteln, die heutigen Formen der Filmfinanzierung durch die Banken erfragen oder die Verträge über die Benützung von Datenbanken sammeln. Das muss Weiterbildungsseminaren für Praktiker vorbehalten bleiben. In die Grundausbildung der Universität wird man dergleichen kaum je bringen können. Ehrlich, der dies an sich wollte, hat daher auch Vorstellungen über eine völlig andere Hochschule entwickelt, die nicht die Ausbildung von Rechtspraktikern zum Ziele hat*. Unter den gegenwärtigen Hochschulverhältnissen dagegen bleibt ein Seminar für lebendes Recht die Aufgabe der juristischen Weiterbildung. Das hat Ehrlich damals in Czernowitz zurecht so gehandhabt und das sollte uns heute – den Gegenstand unserer juristischen Weiterbildung betreffend – Vorbild und Ansporn sein.
М. Ребиндэр Не нашли, что искали? Воспользуйтесь поиском:
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